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SATZUNG

des Vereins KURSTADT BAD CAMBERG barrierefrei e.V.

Präambel

Der Verein setzt sich für die Gestaltung einer behindertenfreundlichen Kurstadt ein. Alle Bürgerinnen und Bürger, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der städtischen Verwaltung, von Behinderung betroffene Menschen, örtliche Kliniken, Schulen, Kindertagesstätten, Kirchengemeinden arbeiten darin partnerschaftlich mit dem Ziel der Verwirklichung von Teilhabe für alle zusammen.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Belange von Bürgerinnen und Bürgern mit Beeinträchtigungen einerseits und die Bedürfnisse von Patienten der Fachkliniken, von Kurgästen und Besuchern mit Behinderungen andererseits sich über alle Bereiche des öffentlichen Lebens erstrecken. Demzufolge sind auch Maßnahmen, die das Ziel haben, Barrieren für Menschen mit Gehbehinderungen zu beseitigen, allen Bürgerinnen und Bürgern zuträglich, ebenso wie taktile oder adäquate visuelle Markierungen nicht für sehbehinderten Menschen hilfreich sind und eine gute Raumakustik sowie gute Hörtechnik allen hilft. In diesem Sinne gestaltet der Verein seine Öffentlichkeitsarbeit.

Der gemeinnützige Verein „KURSTADT BAD CAMBERG - barrierefrei “ sieht seine Aufgabe darin, sich für die Barrierefreiheit aller öffentlichen Räume und Wege einzusetzen und Maßnahmen und Projekte für Menschen mit Beeinträchtigungen ihrer Sinnesleistungen und/oder ihrer körperlichen und psychischen Mobilität zu unterstützen. Ziel ist die gleichberechtigte Teilhabe aller im Sinne von Inklusion.

§ 1  Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „KURSTADT BAD CAMBERG - barrierefrei e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Bad Camberg. Er ist beim Amtsgericht Limburg/Lahn mit der Nr. VR 2186 in das Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

Der Verein initiiert Vorhaben und beteiligt sich an ideellen, personellen, materiellen und finanziellen Maßnahmen in der Kurstadt Bad Camberg für deren barrierefreie Gestaltung. Zweck des Vereins ist somit die Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke, im Besonderen der Behindertenhilfe, gemäß § 52 (2) 10 der Abgabenordnung.

Durch Projekte der barrierefreien Gestaltung des öffentlichen Raumes in Bad Camberg werden gemäß § 53 AO durch mildtätige Zwecke vorrangig Personen mit Behinderungen aller Art, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, selbstlos unterstützt. In diesem Sinne werden auch ältere Menschen oder vorübergehend erkrankte Personen in ihren Belangen selbstlos unterstützt.

§ 3 Verwirklichung des Vereinszwecks

Der Verein stellt sich insbesondere die Aufgabe,

  • durch Öffentlichkeitsarbeit und in Veranstaltungen über die Barrierefreiheit und die gesellschaftliche Teilhabe in Zusammenarbeit mit Betroffenen und ihren Selbsthilfegruppen zu informieren. Dabei gilt stets das Prinzip „Nichts über uns ohne uns“.
  • öffentliche Einrichtungen, Kommunalbehörden, politische Organe, Vereinigungen des öffentlichen Lebens in Bad Camberg hinsichtlich der behindertengerechten Ausstattung von Baulichkeiten sowie der barrierefreien Gestaltung von Angeboten und Abläufen zu beraten,
  • Mitgliedsbeiträge bereitzustellen und Spenden einzuwerben, um mit den Erlösen Maßnahmen zur barrierefreien Gestaltung von Bereichen des öffentlichen Lebens in Bad Camberg zu unterstützen,
  • unterstützend und begleitend Hilfen bei der Planung und Gestaltung entsprechender Maßnahmen zu leisten, 

Damit möchte der Verein an einen Leitbildprozess für die behindertenfreundliche und barrierefreie Gestaltung der Kurstadt Bad Camberg teilnehmen.

§ 4  Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Vereinsmittel werden unmittelbar und ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Erbrachte Zuwendungen können vom Verein als steuerbegünstigt bescheinigt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mitglieder und Unterstützer des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Wenn und solange es zur nachhaltigen Erfüllung von Vereinszwecken erforderlich ist, dürfen die Einnahmen des Vereins im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben einem Rücklagenfonds zugeführt werden. Zweckgebundene Spenden sind möglich. Nach Erfüllung des Spendenzweckes obliegt es dem Vorstand, über die satzungsgemäße Verwendung der noch zur Verfügung stehenden Spendengelder zu entscheiden.

Eingebrachte Vermögenswerte werden beim Ausscheiden eines Mitglieds oder Förderers bzw. bei Auflösung des Vereins nicht zurückerstattet.

§ 5  Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen (sogenannte korporative Mitglieder) werden, die bereit sind, die genannten Ziele und Zwecke des Vereins ideell, materiell und finanziell zu unterstützen. Für die Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand des Vereins erforderlich; er entscheidet über die Aufnahme.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand spätestens bis zum 30. November des laufenden Jahres.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind die dem Mitglied anvertrauten Sachen und Gegenstände des Vereins zurückzugeben.

Ein Mitgliedsbeitrag ist zu entrichten. Er wird am 30.03. des Jahres per Lastschrift eingezogen.

Darüber hinaus sind jederzeit Spenden und Zuwendungen möglich und erwünscht.

Vorsitzende, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ihr Stimm- und Antragsrecht bleibt erhalten.

Personen, die sich um die Verwirklichung der Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ohne Stimm- und Antragsrecht ernannt werden.

Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder werden beitragsfrei gestellt.

§ 6  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7  Die Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an, persönliche und korporative Mitglieder mit jeweils einer Stimme.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird von der/dem Vorsitzenden mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Mit einer Frist von vier Wochen erfolgt die Einladung in der Regel per elektronischem Versand. Termin und Ort sind außerdem durch die örtliche Presse bekanntzugeben. Nach ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung kann in begründeten Fällen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen auch digital stattfinden.

Die Mitgliederversammlung wird vom/ von der Vorsitzenden oder einem/r seiner/ ihrer Stellvertreter/innen geleitet. In der ordentlichen Mitgliederversammlung wird über die Verwendung der Finanzmittel berichtet und über Schritte der Planung, Vergabe und Ausführung der dem Vereinszweck dienlichen Initiativen und Maßnahmen informiert.

Beschlüsse erfolgen in der Regel in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit.

Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins das erfordert, oder wenn mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Gegenstandes der Tagesordnung die Einberufung verlangt.

Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Prüfbericht der Kassenprüfer entgegen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über folgende Punkte:

  • Wahl des Vorstandes
  • Bestellung von zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren 
  • Entlastung des Vorstandes
  • Satzung und Satzungsänderungen
  • Geschäftsordnung
  • Anträge der Mitglieder
  • Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
  • Aktivitäten des Vereins

Über die Sitzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung führt der/die Schriftführer/in ein Protokoll, das er/sie und der/die Vorsitzende unterzeichnen.

Bei Mitgliederversammlungen ist hinsichtlich der Zugänglichkeit und Kommunikation für Barrierefreiheit Sorge zu tragen.

§ 8  Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • der/die Vorsitzende
  • zwei stellvertretende Vorsitzende
  • der/die Rechnungsführer/in bzw. Kassenwart/in
  • der/die Schriftführer/in

Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand.

Die Vertretung des Vereins nach außen geschieht durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

Mindestens zwei gewählte Beisitzende ergänzen den als weitere Mitglieder den Vorstand.

Über die Zahl der Beisitzenden entscheidet die Mitgliederversammlung vor dem Wahlvorgang.

Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind alle natürlichen Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres, die Mitglieder des Vereins sind.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder verbleiben so lange im Amt bis eine satzungsgemäße Neuwahl erfolgt.

Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während einer Wahlperiode kann der Vorstand deren/dessen Funktion kommissarisch auf ein anderes amtierendes Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung übertragen.

Der Vorstand hat die Aufgabe der Geschäftsführung des Vereins. Er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und verwendet die Mittel des Vereins im Sinne § 2 dieser Satzung. Er kann nach Bedarf Sachausschüsse bilden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder ein/e Stellvertreter/in anwesend sind.

§ 9  Finanzierung des Vereins

Der Verein finanziert seine Tätigkeiten durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, private und öffentliche Fördermittel sowie weitere Zuwendungen.

§ 10  Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Bad Camberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Rehabilitation und Gesundheitsfürsorge zu verwenden hat.

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist in dem/n von der Stadtverwaltung Bad Camberg für amtliche Bekanntmachungen definierten Presseorgan/en anzuzeigen.

 

§ 11  Inkraftsetzung

Diese Satzung ersetzt die Satzung der Gründungsversammlung vom 10. 03. 2015 inclusive der Änderungen vom 07. Oktober 2021 sowie der Ergänzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. April 2024. Sie tritt im Mai 2024 in Kraft. Auf der Webseite des Vereins wird sie allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht.

Bad Camberg, den im April 2024

 

Birgitt Bang, 2. Vorsitzende                                                                       Christoph Stephan, 2.Vorsitzender

Die Satzung als PDF-Datei zum Download