Satzung

Präambel

Der Verein greift die seit langem in Projekt- und Arbeitsgruppen verfolgten Initiativen für die Gestaltung einer behindertenfreundlichen Kurstadt auf. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der städtischen Verwaltung, ehrenamtliche Bürgerinnen und Bürger, von Behinderung betroffene Menschen und örtliche Kliniken arbeiten darin partnerschaftlich zusammen. Als wichtige Ergebnisse liegen die Herausgabe der Broschüre „Stadtführer für Menschen mit Behinderungen“ und konzeptionelle Überlegungen für eine Kurparkbrücke vor. Einvernehmlich wird festgestellt, dass die Belange von Bürgerinnen und Bürgern mit Beeinträchtigungen einerseits und die Bedürfnisse von Patienten der  Fachkliniken, von Kurgästen und Besuchern mit Behinderungen andererseits sich über alle Bereiche des öffentlichen Lebens erstrecken. Diesbezüglich besteht auch weiterhin erheblicher Informations- und Handlungsbedarf, der neben den Abteilungen städtischer Verwaltung  einer verfassten Struktur weiterer Interessenträger bedarf.

Der gemeinnützige Verein „Kurstadt Bad Camberg barrierefrei “ sieht seine Aufgabe darin, sich für die Barrierefreiheit öffentlicher Räume einzusetzen. Maßnahmen und Projekte dieser Art bieten Hilfe für Menschen mit Beeinträchtigungen ihrer Sinnesleistungen und/oder ihrer körperlichen und psychischen Mobilität. Ziel ist die gleichberechtigte Teilhabe dieses Personenkreises im Sinne von Inklusion.

§ 1  Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen  „Kurstadt Bad Camberg barrierefrei e.V.“

Der Sitz des Vereins ist Bad Camberg. Er ist beim Amtsgericht Limburg/Lahn mit der Nr. VR 2186 in das Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

Der Verein initiiert Vorhaben und beteiligt sich an ideellen, personellen, materiellen und finanziellen Maßnahmen in der Kurstadt Bad Camberg für deren barrierefreie Gestaltung. Zweck des Vereins ist somit die Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke, im Besonderen der Behindertenhilfe, gemäß § 52 (2) 10 der Abgabenordnung. 

Durch Projekte der barrierefreien Gestaltung des öffentlichen Raumes in Bad Camberg werden gemäß § 53 AO durch mildtätige Zwecke vorrangig Personen mit Behinderungen aller Art, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, selbstlos unterstützt.

§ 3 Verwirklichung des Vereinszwecks

Der Verein stellt sich insbesondere die Aufgabe,

  • durch Öffentlichkeitsarbeit und in Veranstaltungen unter Beteiligung von Menschen mit Behinderungen über deren Bedürfnisse zu informieren,
  • öffentlich zugängliche Einrichtungen, Kommunalbehörden, politische Organe, Vereinigungen des  öffentlichen Lebens in Bad Camberg hinsichtlich der behindertengerechten Ausstattung von Baulichkeiten, Angeboten und Abläufen zu beraten,
  • Mitgliedsbeiträge bereitzustellen und Spenden einzuwerben, um mit den Erlösen Maßnahmen zur barrierefreien Gestaltung von Bereichen des öffentlichen Lebens in Bad Camberg zu unterstützen,
  • unentgeltliche Hilfe bei entsprechenden baulichen Maßnahmen zu leisten,
  • einen Leitbildprozess für die behindertenfreundliche und barrierefreie Gestaltung der Kurstadt Bad Camberg zu unterstützen.

§ 4  Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Vereinsmittel werden unmittelbar und ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Erbrachte Zuwendungen können vom Verein als steuerbegünstigt bescheinigt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder und Unterstützer des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Wenn und solange es zur nachhaltigen Erfüllung von Vereinszwecken erforderlich ist, dürfen die Einnahmen des Vereins im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben einem Rücklagenfonds zugeführt werden. Zweckgebundene Spenden sind möglich.

Eingebrachte Vermögenswerte werden beim Ausscheiden eines Mitglieds oder Förderers bzw. bei Auflösung des Vereins nicht zurück erstattet.

§ 5  Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen (sogenannte korporative Mitglieder) werden, die bereit sind, die genannten Ziele und Zwecke des Vereins ideell, materiell und finanziell zu unterstützen. Für die Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand des Vereins erforderlich; er entscheidet über die Aufnahme.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand spätestens bis zum 30. November des laufenden Jahres.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind die dem Mitglied anvertrauten Sachen und Gegenstände des Vereins zurückzugeben.

Ein Mitgliedsbeitrag ist zu entrichten. Er wird am 30.03. des Jahres per Lastschrift eingezogen. Darüber hinaus sind jederzeit Spenden und Zuwendungen möglich und erwünscht.

§ 6  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7  Die Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins mit einer Stimme an.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird von der/dem Vorsitzenden mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Mit einer Frist von 4 Wochen erfolgt die Einladung in der Regel per elektronischem Versand. Termin und Ort sind durch die örtliche Presse bekanntzugeben. Nach ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem/r seiner Stellvertreter/innen geleitet. In der ordentlichen Mitgliederversammlung wird über die Verwendung der Finanzmittel berichtet und über Schritte der Planung, Vergabe und Ausführung der dem Vereinszweck dienlichen Initiativen und Maßnahmen informiert.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins das erfordert, oder wenn mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Gegenstandes der Tagesordnung die Einberufung verlangt.

Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Prüfbericht der Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung entgegen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über folgende Punkte:

  • Wahl des Vorstandes
  • Bestellung von 2 Rechnungsprüfern für zwei Jahre
  • Entlastung des Vorstandes
  • Satzung und Satzungsänderungen
  • Geschäftsordnung
  • Anträge der Mitglieder
  • Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
  • Aktivitäten des Vereins

Über die Sitzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung führt der/die Schriftführer/in des Vereins ein Protokoll, das er/sie und der/die Vorsitzende unterzeichnen.

Bei Mitgliederversammlungen ist hinsichtlich der Zugänglichkeit und Kommunikation für Barrierefreiheit Sorge zu tragen.

§ 8  Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • der/die Vorsitzende
  • 2 stellvertretende Vorsitzende
  • der/die Rechnungsführer/in
  • mindestens zwei Beisitzer/innen

Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wählbar sind alle natürlichen Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die Mitglieder des Vereins sind. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während einer Wahlperiode ergänzt der Vorstand deren/dessen Funktion durch ein kommissarisches Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst.

Die Vertretung des Vereins nach außen geschieht durch die/den Vorsitzenden und die/den stellvertretenden Vorsitzenden oder zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

Der Vorstand hat die Aufgabe der Geschäftsführung des Vereins. Er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und verwendet die Mittel des Vereins im Sinne § 2 dieser Satzung. Er kann nach Bedarf Sachausschüsse bilden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder ein/e Stellvertreter/in,  anwesend sind.

§ 9  Finanzierung des Vereins

Der Verein finanziert seine Tätigkeiten durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, private und öffentliche Fördermittel sowie weitere Zuwendungen. 

§ 10  Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Bad Camberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Rehabilitation und Gesundheitsfürsorge zu verwenden hat.

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist in dem/n von der Stadtverwaltung Bad Camberg für amtliche Bekanntmachungen definierten Presseorgan/en anzuzeigen.

§ 11  Inkraftsetzung

Diese Satzung tritt durch Beschluss der Gründungsversammlung vom 10.03.2015 in Kraft. Sie wird jeder/m Teilnehmer/in der Gründungsversammlung und jedem Mitglied zur Verfügung gestellt.

 

Die Satzung als PDF-Datei zum Download